27. Juni 2017

Mitgliedschaft

Ein Paar unterschreibt ein Dokument zur Mitgliedschaft bei der Sterkrader Wohnungsgenossenschaft in Oberhausen. Die Frau hält einen Kugelschreiber in der Hand. Es sind keine Gesichter zu sehen. Beide Personen, sowohl Mann, links sitzend, als auch Frau, rechts sitzend, sind offensichtlich sehr gut gekleidet.

Mitgliedschaft

Werden Sie Mitglied der Sterkrader Wohnungsgenossenschaft
und profitieren Sie von vielen Vorteilen.

 

Mitglied werden!

Vor Abschluss eines Dauernutzungsvertrages ist eine Mitgliedschaft jedoch erforderlich. Jedes Mitglied ist verpflichtet zwei Geschäftsanteile à 260 Euro zu übernehmen, somit insgesamt 520 Euro. Hinzu kommt ein einmaliges Eintrittsgeld von 10 Euro. Der erste Anteil ist grundsätzlich sofort und in voller Höhe einzuzahlen. Der zweite Anteil ist unmittelbar nach Zulassung des Beitritts in monatlichen Raten von mindestens 20 Euro zu begleichen.

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Vorteile

Lebenslanges Wohnrecht bei Anmietung einer unserer Wohnungen

Preisgünstiger Wohnraum

Dividende gem. § 41 unserer Satzung

Wohnungsbauprämie von zzt. 8,8 %

Mitglied werden

Haben Sie noch Fragen?

Kündigung

Laut § 7 unserer Satzung hat ein Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erfolgen.

Kirchensteuer

Hinweis zur Änderung des Verfahrens für den Kirchensteuerabzug

Einbehalt der Kirchensteuer bei Auszahlung der Dividende
Bitte beachten Sie, dass wir lt. Gesetz verpflichtet sind, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht – zusätzlich zum Kapitalertragsteuer-abzug – auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Die notwendigen Daten werden wir einmal im Jahr (immer im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen und im Folgejahr einem eventuellen Kirchensteuerabzug zugrunde legen. Wenn Sie nicht möchten, dass wir für Sie die Kirchensteuer einbehalten und abführen, müssen Sie dem BZSt bis zum 30.06. eines Jahres einen Sperrvermerk erteilen. Das erforderliche Formular erhalten Sie unter www.formulare-bfinv.de. Bei einem erteilten Sperrvermerk sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, um zur Kirchensteuer veranlagt zu werden.

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